Baustellenkoordination wird benötigt, wenn auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig sind. Dies ist erforderlich, um Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sicherzustellen. Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators liegt beim Bauherrn oder einem von ihm beauftragten Dritten. Ein Koordinator muss bereits ab zwei beteiligten Arbeitgebern bestellt werden, unabhängig davon, ob deren Arbeiten parallel oder zeitlich versetzt durchgeführt werden.
Zu den Aufgaben des Koordinators gehört die Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 BaustellV. Dazu zählen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, die durch die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle entstehen können. Besondere Bedeutung erhält die Baustellenkoordination bei gefährlichen Arbeiten wie Erdarbeiten, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, sowie bei Tätigkeiten mit chemischen oder biologischen Stoffen.
Die Baustellenkoordination ist auf Baustellen erforderlich, deren Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern oder auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden. Ebenso gilt dies, wenn der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet. Eine Vorankündigung dieser Baustellen ist an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
Die Baustellenkoordination umfasst auch die Planung und Ausführung sicherheitsrelevanter Maßnahmen bereits im Vorfeld der Bauarbeiten. Der Bauherr kann die Koordination selbst übernehmen, einen Dritten beauftragen oder einen Koordinator benennen. In der Regel wird jedoch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt, um den komplexen Anforderungen gerecht zu werden. Die SiGeKo-Funktion erfordert spezielle Qualifikationen, die in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) festgelegt sind.
Baustellen, die nicht unter die Definition einer baulichen Anlage fallen oder nur einfache Instandhaltungsarbeiten betreffen, erfordern keine Koordination nach der Baustellenverordnung. Dies gilt beispielsweise für kleinere Reparaturarbeiten oder Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs, die keine umfassenden Sicherheitskoordinationsmaßnahmen nötig machen.